Ab dem 1. Januar 2013 erhalten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
neue und bessere Leistungen aus der Pflegeversicherung. Gleichzeitig steigt
im Zuge der aktuellen Pflegereform der Bundesregierung der Beitragssatz für
die soziale Pflegeversicherung. Die private Pflegeversicherung wird ab 2013
durch den sogenannten Pflege-Bahr erstmals staatlich gefördert. Jeder
Bürger, der künftig eine private Pflege-Tagegeld-Versicherung abschließt und
dafür mindestens 120€ jährlich einzahlt, kann vom Staat eine jährliche Zulage
in Höhe von 60€ erhalten. Mit dem sogenannten Pflege-Bahr soll vor allem
auch Geringverdienern der Abschluss einer ergänzenden, privaten Pflege-
versicherung ermöglicht werden. Die private Pflegevorsorge wird immer
wichtiger, da die gesetzliche Pflegeversicherung trotz verbesserter Leistungen
ab 2013 immer nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Pflegekosten
übernimmt. Kaum ein Tag vergeht, an dem das Thema Pflege nicht in den
Medien erscheint. Experten empfehlen deshalb dringend, privat
vorzusorgen. Wer sich dafür entscheidet, schafft sich selbst eine finanzielle
Basis und macht auch seinen Angehörigen das Leben leichter. Denn im
Pflegefall gilt die Regel: „Kinder haften für ihre Eltern!"
Wann sind Kinder im Pflegefall der Eltern unterhaltspflichtig?
Wenn das Sozialamt die Bedürftigkeit feststellt und Leistungen erbringt,
haften Kinder für ihre Eltern, bei bestimmten Voraussetzungen. Das Sozialamt
ist berechtigt, die unterhaltsberechtigten Kinder jederzeit zur Zahlung zu
verpflichten. Und das auch gegen den Willen des unterhaltsberechtigten
Elternteils, der in der Regel seine Kinder nicht belasten möchte. Kinder
können aber nur dann zum Elternunterhalt verpflichtet werden, wenn sie
selbst genügend verdienen. Das Sozialamt prüft die Leistungsfähigkeit der
Kinder. Dabei gehen aber Unterhaltsansprüche des Ehepartners und der
eigenen Kinder vor. Zum anrechnungsfähigen Einkommen zählen
Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und
Verpachtung, Steuererstattungen, Kapitaleinkünfte, Renten und Pensionen
und Arbeitslosengeld. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Erziehungsgeld
sowie Sozialhilfe.
Beiträge Pflegeversicherung 2023 (vorläufig)
Pflegeversicherungssätze
Beitragssatz gesamt:
3,05 %
Arbeitnehmeranteil:
1,525%
Arbeitgeberanteil:
1,525%
Pflegeversicherungssätze b. Kinderlosen ab 24. Lebensjahr
Beitragssatz gesamt:
3,40 %
Arbeitnehmeranteil:
1,875%
Arbeitgeberanteil:
1,525%
Pflegeversicherungssätze - in Sachsen
Beitragssatz gesamt:
3,05 %
Arbeitnehmeranteil:
2,025%
Arbeitgeberanteil:
1,025%
Pflegeversicherungssätze b. Kinderlosen ab 24. Lebensjahr - in Sachsen
Beitragssatz gesamt:
3,40 %
Arbeitnehmeranteil:
2,375%
Arbeitgeberanteil:
1,025%
Die Tarife im Bereich Pflegeversicherung sind zahlreich und unterschiedlich.
Der Online-Abschluss einer Pflegeversicherung ohne spezielle Beratung ist
daher nicht zu empfehlen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf um einen
Beratungstermin zu vereinbaren und finden mit uns Ihre optimale
Absicherung!
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