Ab dem 1. Januar 2013 erhalten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige  neue und bessere Leistungen aus der Pflegeversicherung. Gleichzeitig steigt  im Zuge der aktuellen Pflegereform der Bundesregierung der Beitragssatz für  die soziale Pflegeversicherung. Die private Pflegeversicherung wird ab 2013  durch den sogenannten Pflege-Bahr erstmals staatlich gefördert. Jeder  Bürger, der künftig eine private Pflege-Tagegeld-Versicherung abschließt und  dafür mindestens 120€ jährlich einzahlt, kann vom Staat eine jährliche Zulage  in Höhe von 60€ erhalten. Mit dem sogenannten Pflege-Bahr soll vor allem  auch Geringverdienern der Abschluss einer ergänzenden, privaten Pflege-  versicherung ermöglicht werden. Die private Pflegevorsorge wird immer  wichtiger, da die gesetzliche Pflegeversicherung trotz verbesserter Leistungen  ab 2013 immer nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Pflegekosten  übernimmt. Kaum ein Tag vergeht, an dem das Thema Pflege nicht in den  Medien erscheint. Experten empfehlen deshalb dringend, privat  vorzusorgen. Wer sich dafür entscheidet, schafft sich selbst eine finanzielle  Basis und macht auch seinen Angehörigen das Leben leichter. Denn im  Pflegefall gilt die Regel: „Kinder haften für ihre Eltern!"  Wann sind Kinder im Pflegefall der Eltern unterhaltspflichtig? Wenn das Sozialamt die Bedürftigkeit feststellt und Leistungen erbringt,  haften Kinder für ihre Eltern, bei bestimmten Voraussetzungen. Das Sozialamt  ist berechtigt, die unterhaltsberechtigten Kinder jederzeit zur Zahlung zu  verpflichten. Und das auch gegen den Willen des unterhaltsberechtigten  Elternteils, der in der Regel seine Kinder nicht belasten möchte. Kinder  können aber nur dann zum Elternunterhalt verpflichtet werden, wenn sie  selbst genügend verdienen. Das Sozialamt prüft die Leistungsfähigkeit der  Kinder. Dabei gehen aber Unterhaltsansprüche des Ehepartners und der  eigenen Kinder vor. Zum anrechnungsfähigen Einkommen zählen  Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und  Verpachtung, Steuererstattungen, Kapitaleinkünfte, Renten und Pensionen  und Arbeitslosengeld. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Erziehungsgeld  sowie Sozialhilfe.  Beiträge Pflegeversicherung 2023 (vorläufig)  Pflegeversicherungssätze Beitragssatz gesamt: 3,05 %  Arbeitnehmeranteil:  1,525%  Arbeitgeberanteil:  1,525%  Pflegeversicherungssätze b. Kinderlosen ab 24. Lebensjahr  Beitragssatz gesamt: 3,40 %  Arbeitnehmeranteil:  1,875%  Arbeitgeberanteil:  1,525%  Pflegeversicherungssätze - in Sachsen Beitragssatz gesamt: 3,05 %  Arbeitnehmeranteil:  2,025%  Arbeitgeberanteil:  1,025%  Pflegeversicherungssätze b. Kinderlosen ab 24. Lebensjahr - in Sachsen   Beitragssatz gesamt: 3,40 %  Arbeitnehmeranteil:  2,375%  Arbeitgeberanteil:  1,025%  Die Tarife im Bereich Pflegeversicherung sind zahlreich und unterschiedlich.  Der Online-Abschluss einer Pflegeversicherung ohne spezielle Beratung ist  daher nicht zu empfehlen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf um einen  Beratungstermin zu vereinbaren und finden mit uns Ihre optimale   Absicherung!
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